Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG

Für den Fall, dass der Kunde Erdgas aus dem Niederdrucknetz der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH (Netzbetreiber) bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, sind die Stadtwerke Hattingen GmbH (Stadtwerke) im Rahmen ihrer Grundversorgungspflicht gemäß § 36 EnWG verpflichtet, diese Energie zu liefern. Diese Lieferung erfolgt zu den jeweiligen Preisen für Haushalteskunden, Gewerbekunden und sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden).

Diese Bestimmungen gelten auch für ersatzversorgte RLM-Kunden, die Erdgas aus dem Mitteldrucknetz des Netzbetreibers beziehen.

Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.

Grundlage für die Ersatzenergieversorgung ist die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.